Anzeigepflicht
Zum Betrieb einer Besenwirtschaft ist nach der
Gaststättenverordnung keine Gaststättenerlaubnis
erforderlich. Der Betrieb muss jedoch als Gewerbe
angemeldet werden. Außerdem besteht die Pflicht,
die jeweilige Öffnung unter folgenden Angaben
mindestens zwei Wochen vorher bei der Gemeinde
anzuzeigen:
- Zeitraum, in dem
der Ausschank stattfinden soll,
- Ort und Lage,
aus denen die zur Herstellung des Weines
verwendeten Trauben stammen, sowie den
- Ort, an dem sie
gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut
wurde und
- die zum Betrieb
der Besenwirtschaft bestimmten Räume.
Betriebliche und räumliche Voraussetzungen
Innerhalb von Ortschaften
- ist eine
straßenrechtliche Erlaubnis nicht
erforderlich, wenn die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt
wird;
- ist das
Aufstellen von Werbeschildern bis zu einer
Größe von 0,5 m² auf dem eigenen
Grundstück nach der Landesbauordnung
genehmigungsfrei; größere Schilder sind dann
genehmigungsfrei, wenn sie nur vorübergehend
aufgestellt werden.
Außerhalb von Ortschaften bedarf das
Aufstellen privater Werbe- oder Hinweisschilder
- wird an
Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen einer
straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung;
- in der freien
Landschaft einer naturschutzrechtlichen
Zulassung bzw. Ausnahmebewilligung;
- grundsätzlich
einer Baugenehmigung.
- Aus
steuerrechtlicher Sicht wird der Betrieb einer
Besenwirtschaft dann noch als zur Land- und
Forstwirtschaft zugehörig betrachtet, wenn der
Umsatzanteil aus Speisen und zugekauften
Getränken 50 % des Umsatzes der Besenwirtschaft
nicht übersteigt und außerdem nicht mehr als
51.500,- € im Wirtschaftsjahr beträgt.
Öffnungszeiten
Die Besenwirtschaft darf höchstens vier Monate
im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten
betrieben werden. Für die Öffnung gibt es keine
besonderen Bestimmungen, d. h. innerhalb eines
Zeitabschnittes kann auch jeweils z. B. nur am
Wochenende geöffnet sein. Es sind die für
Gaststätten allgemein geltenden Sperrzeiten
einzuhalten. Personen, die in einem gemeinsamen
Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate
im Jahr eine Besenwirtschaft betreiben. Dies
gilt auch dann, wenn es sich z. B. um drei
Miteigentümer an den zum Betrieb gehörenden
Rebflächen handelt, denn sonst könnten diese 12
Monate offen haben. Eine Überschreitung der
zeitlichen Begrenzung hat zur Folge, dass aus
der Besenwirtschaft ein erlaubnispflichtiger
Gaststättenbetrieb wird und der Betrieb wegen
fehlender Gaststättenerlaubnis untersagt werden
kann.
Sonstiges
-
Angeboten werden muss neben
Wein und/oder Apfelwein
auch mindestens ein alkoholfreies
Getränk, jedoch kein reines
Leitungswasser. An Speisen dürfen nur kalte
sowie „einfach zubereitete
warme Speisen“ verabreicht werden.
Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren
Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und
außerdem wenig Zeit und Mühe erfordert, z. B.
heiße Würstchen, Rippchen mit Sauerkraut und
Fertiggerichte einfacher Art.
·
Alle Personen, die in
Besenwirtschaften mit Speisen und
Getränken oder Bedarfsgegenständen in Berührung
kommen, dürfen die Tätigkeit erst dann ausüben,
wenn sie durch das Gesundheitsamt oder einen durch
das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt
wurden (§ 43 Infektionsschutzgesetz). Diese
Belehrung ist nachzuweisen und jährlich zu
wiederholen.
· Die
Früchte zur Herstellung des Weines müssen selbst
erzeugt worden sein, wobei es keine Rolle spielt,
ob sie auf eigenem oder aufgrund eines sonstigen
Nutzungsrechtes (z. B. Pacht oder Nießbrauch)
genutzten Grund und Boden produziert worden sind.
· Bei
der Angabe von Preisen für Speisen und Getränke
auf der Speise- und Getränkekarte sind die
Bestimmungen der
Preisangabenverordnung zu beachten. Es
ist der Endpreis in Verbindung mit der
Verkaufseinheit anzugeben.
· Beim
Inverkehrbringen von Wein besteht die
Verpflichtung, ein sog. „Kellerbuch“
zu führen. Aus den Aufzeichnungen muss
die Herkunft, der Tag der Lese, das Mostgewicht
der Trauben, eine evtl. vorgenommene Anreicherung,
Entsäuerung, Süßung, jede Umlagerung, jeder
Sorten-, Herkunfts-, Jahrgangs- und
Lagenverschnitt hervorgehen.
· Ein
Ausschank von deutschem Fasswein ist auf der
Getränkekarte als
„Deutscher Tafelwein“
(ohne Lage!) zu kennzeichnen.
· Die
Bezeichnungen „Schiller“
und „Weißherbst“ sind dem deutschen
Qualitäts- und Prädikatswein vorbehalten. Werden
solche Weine offen vom Fass oder abgefüllt -
jedoch ohne amtliche Prüfung - angeboten, dürfen
sie nur als „Rotling“
bzw. „Roséwein“
verkauft werden.
-
Da ein
stehender Gewerbebetrieb betrieben wird, bedarf
es des Namenszwanges, d.h. der Familiennamen mit
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen muss
an der Außenseite oder am Eingang der
Besenwirtschaftlich deutlich sichtbar angebracht
werden (§ 15a Gewerbeordnung).
Hinweis:
Weitere
Einzelheiten zu rechtlichen Vorschriften,
Hygiene und Kennzeichnung finden Sie in den
Merkblättern der Arbeitsgemeinschaft
Direktvermarktung „Recht 1, 2, 3 und 4“, im
Merkblatt „Hygiene im Betrieb“ sowie im
Merkblatt „Kennzeichnung von Lebensmitteln“.
Startseite
Besentermine.de
|