BESEN-VERORDNUNG

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Wir Empfehlen die Informationen z. Thema Direktvermarktung!
Merkblätter zur Direktvermarktung werden herausgegeben von der AG Direktvermarktung beim Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 36, Postfach 800709, 70507 Stuttgart unter Mitarbeit der Chemischen und Tierärztlichen Untersuchungseinrichtungen in Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes. Es folgen Auszüge!
 

Weitere Informationen gibt es beim
Regierungspräsidium Stuttgart

 

Besenwirtschaft 
 

Anzeigepflicht
Zum Betrieb einer Besenwirtschaft ist nach der Gaststättenverordnung keine Gaststättenerlaubnis erforderlich. Der Betrieb muss jedoch als Gewerbe angemeldet werden. Außerdem besteht die Pflicht,
die jeweilige Öffnung unter folgenden Angaben mindestens zwei Wochen vorher bei der Gemeinde anzuzeigen:

  • Zeitraum, in dem der Ausschank stattfinden soll,
  • Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den
  • Ort, an dem sie gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut wurde und
  • die zum Betrieb der Besenwirtschaft bestimmten Räume.

Betriebliche und räumliche Voraussetzungen

  • Es darf nur in Räumen ausgeschenkt werden, die am Ort des landwirtschaftlichen Betriebes gelegen sind, und zwar unter der Voraussetzung, daß es sich um eigene Räume handelt. Die Benutzung angemieteter Räume ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Die Besenwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden sein. Es dürfen bis zu 40 Sitzplätze vorhanden sein.
  • Durch den Betrieb der Besenwirtschaft darf die Straßensicherheit nicht gefährdet werden. Wenn das Grundstück an einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße liegt, gilt folgendes:

    - Innerhalb von Ortschaften sind die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beachten.
    - Außerhalb von Ortschaften dürfen neue Zufahrten und Parkplätze nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die für die jeweilige Straße zuständige Behörde angelegt werden.

  • Beim Anbringen von Werbe- oder Hinweisschildern ist folgendes zu beachten:

Innerhalb von Ortschaften

  • ist eine straßenrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird;
  • ist das Aufstellen von Werbeschildern bis zu einer Größe von 0,5 m² auf dem eigenen Grundstück nach der Landesbauordnung genehmigungsfrei; größere Schilder sind dann genehmigungsfrei, wenn sie nur vorübergehend aufgestellt werden.

Außerhalb von Ortschaften bedarf das Aufstellen privater Werbe- oder Hinweisschilder

  • wird an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung;
  • in der freien Landschaft einer naturschutzrechtlichen Zulassung bzw. Ausnahmebewilligung;
  • grundsätzlich einer Baugenehmigung.
  • Aus steuerrechtlicher Sicht wird der Betrieb einer Besenwirtschaft dann noch als zur Land- und Forstwirtschaft zugehörig betrachtet, wenn der Umsatzanteil aus Speisen und zugekauften Getränken 50 % des Umsatzes der Besenwirtschaft nicht übersteigt und außerdem nicht mehr als 51.500,- €  im Wirtschaftsjahr beträgt.

Öffnungszeiten
Die Besenwirtschaft darf höchstens vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten betrieben werden. Für die Öffnung gibt es keine besonderen Bestimmungen, d. h. innerhalb eines Zeitabschnittes kann auch jeweils z. B. nur am Wochenende geöffnet sein. Es sind die für Gaststätten allgemein geltenden Sperrzeiten einzuhalten. Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Besenwirtschaft betreiben. Dies gilt auch dann, wenn es sich z. B. um drei Miteigentümer an den zum Betrieb gehörenden Rebflächen handelt, denn sonst könnten diese 12 Monate offen haben. Eine Überschreitung der zeitlichen Begrenzung hat zur Folge, dass aus der Besenwirtschaft ein erlaubnispflichtiger Gaststättenbetrieb wird und der Betrieb wegen fehlender Gaststättenerlaubnis untersagt werden kann.

Sonstiges

  • Angeboten werden muss neben Wein und/oder Apfelwein auch mindestens ein alkoholfreies Getränk, jedoch kein reines Leitungswasser. An Speisen dürfen nur kalte sowie „einfach zubereitete warme Speisen“ verabreicht werden. Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordert, z. B. heiße Würstchen, Rippchen mit Sauerkraut und Fertiggerichte einfacher Art.

·       Alle Personen, die in Besenwirtschaften mit Speisen und Getränken oder Bedarfsgegenständen in Berührung kommen, dürfen die Tätigkeit erst dann ausüben, wenn sie durch das Gesundheitsamt oder einen durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden (§ 43 Infektionsschutzgesetz). Diese Belehrung ist nachzuweisen und jährlich zu wiederholen.

·      Die Früchte zur Herstellung des Weines müssen selbst erzeugt worden sein, wobei es keine Rolle spielt, ob sie auf eigenem oder aufgrund eines sonstigen Nutzungsrechtes (z. B. Pacht oder Nießbrauch) genutzten Grund und Boden produziert worden sind.

·      Bei der Angabe von Preisen für Speisen und Getränke auf der Speise- und Getränkekarte sind die Bestimmungen der Preisangabenverordnung zu beachten. Es ist der Endpreis in Verbindung mit der Verkaufseinheit anzugeben.

·      Beim Inverkehrbringen von Wein besteht die Verpflichtung, ein sog.Kellerbuch“ zu führen. Aus den Aufzeichnungen muss die Herkunft, der Tag der Lese, das Mostgewicht der Trauben, eine evtl. vorgenommene Anreicherung, Entsäuerung, Süßung, jede Umlagerung, jeder Sorten-, Herkunfts-, Jahrgangs- und Lagenverschnitt hervorgehen.

·      Ein Ausschank von deutschem Fasswein ist auf der Getränkekarte als „Deutscher Tafelwein“ (ohne Lage!) zu kennzeichnen.

·      Die Bezeichnungen „Schiller“ und „Weißherbst“ sind dem deutschen Qualitäts- und Prädikatswein vorbehalten. Werden solche Weine offen vom Fass oder abgefüllt - jedoch ohne amtliche Prüfung - angeboten, dürfen sie nur als „Rotling“ bzw. „Roséwein“ verkauft werden.

  • Da ein stehender Gewerbebetrieb betrieben wird, bedarf es des Namenszwanges, d.h. der Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen muss an der Außenseite oder am Eingang der Besenwirtschaftlich deutlich sichtbar angebracht werden (§ 15a Gewerbeordnung).

Hinweis:
Weitere Einzelheiten zu rechtlichen Vorschriften, Hygiene und Kennzeichnung finden Sie in den Merkblättern der Arbeitsgemeinschaft Direktvermarktung „Recht 1, 2, 3 und 4“, im Merkblatt „Hygiene im Betrieb“ sowie im Merkblatt „Kennzeichnung von Lebensmitteln“.

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